Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 36: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Sozialhilfe die nachträglich abgerechneten Wohnnebenkosten übernehmen muss, da sie bei einer Kürzung des Grundbedarfs auf das Existenzsicherungsniveau nicht ausgeschlossen werden dürfen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Finanzierung der Wohnnebenkosten seine Existenzsicherung beeinträchtigt. Gemäss den SKOS-Richtlinien müssen die tatsächlich anfallenden Wohnkosten berücksichtigt werden. Das Gericht entschied, dass auch nachzuzahlende Nebenkosten als gebundene Ausgaben im Sinne der Regelung gelten. Die Anordnung, dass nachträglich geltend gemachte Nebenkosten nicht übernommen werden, verstösst gegen die Regelung.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2017 36 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht |
Datum: | 28.08.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 195 [...] 36 Sozialhilfe; Existenzsicherung bei der Kürzung... |
Schlagwörter: | Nebenkosten; Zahlung; Existenz; Verwaltungsgericht; Existenzsicherung; Wohnnebenkosten; Grundbedarf; Kürzung; Zahlungen; Obergericht; Abteilung; Auslagen; Anordnung; Sozialhilfe; Grundbedarfs; Niveau; Ausgaben; SKOS-Richtlinien; Übernahme; Wohnkosten; Akontozahlungen; Sozialhilfe; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Kammer; Gemeinderat; Departement |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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